Vorbericht
Der Vorbericht ist ein verbindlicher Teil des Haushalts, der wesentliche Informationen zum Verständnis der Finanzlage und der Haushaltsplanung einer Kommune liefern soll. Er wird dem Rat zusammen mit dem Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans und dessen weiterer Anlagen vorgelegt und dient u. a. zur Vorbereitung der Haushaltsdebatte.
Die Gemeindehaushaltsverordnungen der Bundesländer schreiben einen Vorbericht verpflichtend vor, sehr summarisch beispielsweise § 6 GemHVO Hessen (ähnlich NRW):
- "(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Im Vorbericht soll außerdem dargestellt werden, welche Auswirkungen sich durch die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde und ihre Einrichtungen voraussichtlich ergeben werden."
Die meisten Bundesländer benennen den Mindestinhalt des Vorberichts detaillierter; die dort genannten Inhalte sollten jedoch auch in anderen Bundesländern selbstverständlich sein.
Der Vorbericht ist eine wichtige Grundlage, um die finanzielle Lage und die Annahmen, die der Haushaltsaufstellung zugrunde liegen, zu verstehen; er gehört zur Pflichtlektüre bei der Vorbereitung der Haushaltsdebatte. Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird beim (doppischen) Jahresabschluss ein Rechenschaftsbericht (oder Lagebericht) erstellt, der quasi das Gegenstück bildet im Idealfall in seinem Aufbau dem Vorbericht ähnelt und direkt mit ihm verglichen werden kann.
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]
- Baden-Württemberg: § 6 GemHVO
- Bayern: § 3 KommHV-Kameralistik, § 6 KommHV-Doppik
- Brandenburg: § 10 KomHKV (Doppik), § 10 GemHV (Kameralistik)
- Hessen: § 6 GemHVO
- Mecklenburg-Vorpommern: § 5 GemHVO-Doppik
- Niedersachsen: § 3 GemHVO
- Nordrhein-Westfalen: § 7 KomHVO
- Rheinland-Pfalz: § 3 GemHVO
- Saarland: § 6 KommHVO
- Sachsen: § 6 SächsKomHVO-Doppik, § 3 KomHVO
- Sachsen-Anhalt: § 6 GemHVO Doppik
- Schleswig-Holstein: § 6 GemHVO-Doppik
Weblink[Bearbeiten]
- Vorbericht im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und FinanzwirtschaftNicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!