Starke Heimat Hessen

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Von 1995 bis 2019 wurden die Gemeinden an der Finanzierung des "Fonds Deutsche Einheit" beteiligt, indem die von ihnen zu zahlende Gewerbesteuerumlage erhöht wurde. Nachdem diese Regelung 2020 auslief, konnten die Gemeinden in den meisten Bundesländern die entsprechenden Anteile der Umlage wieder für sich verplanen. Anders in Hessen: Dort wurde der größere Teil dieser Umlage unter dem Namen "Heimatumlage" beibehalten - allerdings wurde der Umlagesatz von 29% auf 21,75% gesenkt - und für ein neues Landesprogramm "Starke Heimat Hessen" verwendet. Dieses Programm ist Teil des Kommunalen Finanzausgleichs, die Mittel werden allerdings teilweise nach eigenen Regelungen verwendet. So wurde besondere Förderprogramme für die Stärkung der Verwaltung von Schulträgern und zur Unterstützung der Digitalisierung in Kommunen geschaffen.

Gegen das Programm klagten einige Gemeinden mit Unterstützung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, die Klage wurde jedoch am 12.10.2022 vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen abgewiesen.

Gesetzliche Grundlage[Bearbeiten]

Grundlage des Programms ist das "Starke-Heimat-Hessen-Gesetz" (SHHG) vom 31.10.2019.[1] Im ersten Teil dieses Artikelgesetzes wird die "Heimatumlage" - der neue Name für die erhöhte Gewerbesteuerumlage - bestimmt. Weiterhin werden das Finanzausgleichsgesetz sowie das Gesetz über die Hessenkasse geändert.

Laut Landesregierung verbleibt im Unterschied zur Zeit bis 2019 der über das Programm "Starke Heimat Hessen" erhobene Anteil an der Gewerbesteuerumlage "vollständig in der Kommunalen Familie". Über das Programm erfolge zugleich eine "angemessene Umverteilung der Mittel", da das Gewerbesteueraufkommen in Hessen sehr ungleich verteilt sei. Rund zwei Drittel der Mittel werden als zweckgebundene Zuweisungen verteilt; als wichtigste Aufgaben werden hier genannt:

  • Stärkung der Kinderbetreuung und Schulen,
  • Ausbau umweltfreundlicher Mobilität,
  • Unterstützung für die Krankenhausinfrastruktur
  • Digitalisierung der Kommunen.[2]

Das restliche Drittel dient zur Aufstockung der Schlüsselmasse im kommunalen Finanzausgleich; dieser Anteil dient damit ausschließlich dem Ausgleich unterschiedlicher Steueraufkommen und steht vor allem den steuerschwachen Kommune als allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. Das gesamte Volumen des Programms beträgt jährlich rund 300 Mio. €.[3]

Das Programm trägt damit aber auch dazu bei, dass die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen noch komplexer wird. Es ergänzt und erweitert den kommunalen Finanzausgleich, daneben gibt es noch die Hessenkasse, das Sondervermögen "Hessens gute Zukunft sichern" sowie die Kommunalen Investitionsprogramme "KIP" und "KIP macht Schule".

Klage von vier Gemeinden[Bearbeiten]

Viele, insbesondere steuerstarke Gemeinden sahen sich durch das Programm benachteiligt. Die erwartete Entlastung nach dem Auslaufen des Fonds Deutsche Einheit trat nur zu einem kleinen Teil ein. Zudem erreichte sie ein großer Teil der zurückfließenden Mittel in Form von zweckgebundenen Zuweisungen, während sie über die Gewerbesteuermittel - bei vollständig abgesenkter Umlage - eigenständig hätten verfügen können. Unter anderem forderte auch der Hessische Städtetag im Juli 2019, das in den Landtag eingebrachte Gesetz zurückzunehmen.[4] Mit Unterstützung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes reichten fünf Gemeinden - Biebergemünd, Büdingen, Schwalbach am Taunus, Stadtallendorf, und Frankfurt am Main - Klage vor dem Staatsgerichtshof ein.

Die klagenden Gemeinden beriefen sich auf ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere die daraus begründete Finanzhoheit, die sie durch die Erhebung der Heimatumlage verletzt sahen. Außerdem habe nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz über die Gewerbesteuerumlage, die er mit dem Wegfall der erhöhten Umlage auch ausgeübt habe.[5]

Darüber hinaus führte der Städtetag politische Argumente ins Feld, die vor Gericht weniger Gewicht haben. So schaffe die Heimatumlage einen großen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Zudem finanziere das Land zunehmend Aufgaben mit kommunalem Geld, die es aus eigenen Mittel bestreiten sollte. Der kommunale Finanzausgleich schaffe bereits eine Umverteilung zwischen steuerstarken und steuerschwachen Kommunen. Dieser KFA sei bislang vom Land als "klar, fair, angemessen" bezeichnet worden; sofern das Land dies noch so sieht, sei ein zusätzliches Umverteilungssystem nicht nötig. Außerdem sei der Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage auf ein Bundesgesetz zurückzuführen, das Land habe dazu kein eigenes Geld beigetragen.

Das Urteil des Staatsgerichtshofs[Bearbeiten]

Der Hessische Staatsgerichtshof wies mit Urteil vom 12.10.2022 die Klagen ab.[6] Das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Pflicht zur Durchführung eines kommunalen Finanzausgleichs schließen, so das Urteil in einem seiner Leitsätze, eine gesetzliche kommunale horizontale Finanzumlage, die auf das kommunale Gewerbesteueraufkommen zugreift und für bestimmte kommunale Zwecke erhoben wird, nicht aus. Die Heimatumlage greife zwar in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt. Der Staatsgerichtshof nennt zugleich Grenzen: Gesetzliche kommunale Umlagen müssen das Recht der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung wahren. Darüber hinaus sind die Gebote der kommunalen Gleichbehandlung und der Systemgerechtigkeit zu beachten. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass die Belastung von Kommunen durch die Umlage bei der Bedarfsermittlung im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt wird, so dass das Land auch diese Pflicht - die sachgerechte Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs - nicht verletzt. Durch die Zweckzuweisungen im Rahmen des Programms "Starke Heimat Hessen" entsteht dem Urteil zufolge auch kein Übergewicht an zweckgebundenen Zuweisungen, das die Gemeinden in ihrer Entscheidungsfreiheit unzulässig einengt.[7] Zugleich betont der Staatsgerichtshof, dass sein Prüfungsmaßstab nur die Landesverfassung, nicht das Grundgesetz sei.

Damit bewegt sich das Urteil auf der gleichen Linie wie viele jüngere Urteile in verschiedenen Bundesländern zum kommunalen Finanzausgleich. Es gibt, so urteilen immer mehr Landesverfassungsgerichte, eine finanzielle Mindestausstattung, auf die die Gemeinden einen nicht antastbaren Anspruch haben. Sie müssen in der Lage sein, "ihre Pflichtaufgaben und ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen".[8] Sofern diese Grenzen eingehalten werden, hat der Landesgesetzgeber einen deutlichen Spielraum zur Ausgestaltung des oder der Ausgleichssysteme. Dementsprechend zitiert das Gericht auch eine Reihe anderer Urteile von Landesverfassungsgerichten anderer Bundesländer zu (generell zulässigen) Finanzausgleichsumlagen.

Reaktionen[Bearbeiten]

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hätte sich "gewünscht, dass das Land engere Grenzen gesetzt bekommt". Er betrachtet das Urteil dennoch als Teilerfolg, denn jetzt sei geklärt, dass das Land "nicht beliebig Umlagen erfinden" dürfe, und die Mittel müssten grundsätzlich ohne Zweckbindung fließen, Ausnahmen bedürften besonderer Gründe.[9] Deutlich enttäuschter zeigten sich die klagenden Gemeinden. Der Kämmerer von Frankfurt am Main, Bastian Bergerhoff, sieht in der Entscheidung "auch finanziell einen großen Einschnitt"; es ginge für seine Stadt um dreistellige Millionenbeträge. Für das Land sah Finanzstaatssekretär Martin Worms im Urteil einen "Erfolg für die weit über 400 Kommunen, die nicht gegen die 'Starke Heimat' geklagt haben", da ihre finanzielle Unterstützung nun weitergehen könne.[10]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ vom 31. Oktober 2019 - Starke-Heimat-Hessen-Gesetz (SHHG); veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 22 vom 11. November 2019 ab S. 314
  2. Dieses Förderziel stellt in der zweiten Projektphase einen Schwerpunt dar; siehe Kommune21, Digitalisierungsschub für Kommunen, 27.04.2022
  3. Siehe dazu die Darstellung der Landesregierung: Hessisches Ministerium der Finanzen, Starke Heimat Hessen, sowie die Präsentation anlässlich des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof (siehe unten): Starke Heimat Hessen - Ein Gewinn für die gesamte Kommunale Familie (06.07.2022, pdf-Format, 10 Seiten)
  4. Hessischer Städtetag, Heimatumlage-Gesetz zurücknehmen, 03.07.2019. Siehe zur politischen Argumentation der kommunalen Spitzenverbände auch Hessischer Städte- und Gemeindebund: Mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof: Programm „Starke Heimat Hessen“ auf dem Prüfstand, Pressemitteilung vom 06.07.2022
  5. Die Klagen führen eine Reihe weiterer Argumente an, siehe dazu das Urteil (nächste Fußnote), S. 12-14
  6. Hessischer Staatsgerichtshof: Urteil vom 12.10.2022, Az. P.St. 2793 und P.St. 2796 (pdf-Format, 50 Seiten); siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts vom 12.10.2022: Urteil zu den Kommunalen Grundrechtsklagen gegen das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“. Eine Zusammenfassung des Urteils findet sich auch bei beck-aktuell: Klagen gegen hessische Heimatumlage bleiben erfolglos, 12.10.2022
  7. Urteil, S. 38 f. Zu weiteren hier nicht genannten Gründen siehe das Urteil.
  8. Vgl. das Urteil, S. 27
  9. Hessischer Städte- und Gemeindebund: "Das Land darf nicht beliebig Umlagen erfinden!", Pressemitteilung vom 12.10.2022
  10. hessenschau: Klage von Kommunen gegen Heimatumlage zurückgewiesen, 12.10.2022

Siehe auch[Bearbeiten]