Eigenbetrieb

Aus KommunalWiki

Kann man mit der Form Eigenbetrieb wirtschaftlich arbeiten?[Bearbeiten]

Die rechtliche Form ermöglicht es. Der Eigenbetrieb hat gegenüber dem Regiebetrieb erhebliche Vorzüge, die von den Kommunen oft nicht ausgenutzt wurden, und lässt bei entsprechender Gestaltung auch eine effiziente Betriebsführung zu, die eigentlich nur der GmbH zugeschrieben werden:

Durch die doppelte kaufmännische Buchführung, den eigenständigen Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Kostenrechnung kann er betriebswirtschaftlich effizient arbeiten. Die kaufmännische Buchführung wird der wirtschaftlichen Zielsetzung vor allem dadurch gerecht, dass sie die während eines Rechnungsjahres erzielten Überschüsse oder Fehlbeträge mit ihren Auswirkungen auf Vermögen, Schulden, Liquidität und Rentabilität des eingesetzten Kapitals darstellt. Außerdem ermöglicht sie im Unterschied zur Kameralistik im Laufe des Jahres Erfolgsrechnungen vorzustellen, um so kurzfristig gegenzusteuern.

Flexibilität in der Betriebsführung gewinnt der Eigenbetrieb auch dadurch, dass der Wirtschaftsplan im Gegensatz zum Haushaltsplan nicht so sehr ins Detail gegliedert ist. Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können daher nach Bedarf für einzelne Maßnahmen kurzfristig eingesetzt werden. Weiter können die Ansätze des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr bis zu einer in der Betriebssatzung festgelegten Höhe von der Betriebsleitung überschritten werden. Dadurch entfällt das komplizierte Aufstellen von Nachtragshaushalten bzw. von zahlreichen Nachbewilligungen. Schließlich gilt das kameralistische Prinzip der Jährlichkeit nicht, Ausgabenansätze sind also auf das nächste Jahr übertragbar – womit auch ein Anreiz zur Sparsamkeit gegeben wird.

Die Konzentration von Aufgaben auf Werksausschuss und Werkleitung kann zu einer Entbürokratisierung verwaltungsinterner Abläufe und einer Beschleunigung von Entscheidungsprozessen führen.

Eine umstrittene Konstruktion ist die Verteilung der Befugnisse auf vier Organe: Werksausschuss und Werkleitung (primäre Leitungsorgane), Kommunalparlament und Hauptverwaltungsbeamter (sekundäre Leitungsorgane). Die daraus leicht resultierenden Spannungen muss man hinnehmen, wenn man die öffentliche Kontrolle will – oder anders ausgedrückt, wenn man wirtschaftliche Prinzipien einerseits und öffentliche Zwecke andererseits miteinander vereinbaren und gleichermaßen zur Geltung bringen will, ist eine solche "funktionelle Verflechtung" notwendig. Übrigens, dieser Begriff stammt von Rupert Scholz, namhafter Verfassungsrechtler und eine Zeit lang CDU-Bundesminister.

Allerdings muss je nach Erfordernissen darauf geachtet werden, dass der Eigenbetrieb über Regelungen in der Betriebssatzung Werksausschuss und -leitung weitgehende eigenständige Befugnisse erteilt und dadurch wirtschaftliches Handeln erleichtert wird.

Nach einem häufigen Einwand bestehe kein Anreiz zur Kostensenkung, weil niemand für den Misserfolg bei unternehmerischen Entscheidungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Diese Gefahr besteht dann, wenn wie beim üblichen Verwaltungshandeln einer fürs Fachliche und jemand anders fürs Finanzielle verantwortlich ist. Wie bei der Verwaltungsreform ist also auch hier die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung notwendig. Diese Anforderung wird häufig nicht beachtet; für die Finanzen ist oft der Kämmerer zuständig.

Durch das Haushaltswesen eines Eigenbetriebes ist anders als beim Regiebetrieb gut nachzuvollziehen, welche Kosten und welche Leistungen zusammenhängen – es verschwindet nicht alles im schwarzen Loch "Haushalt". Alles weitere ist dann eine Frage der Grundsätze personalpolitischer Führung und der Anstellungsverträge mit der Werkleitung.

Siehe auch[Bearbeiten]