Übertragbarkeit

Aus KommunalWiki

Wenn durch einen Haushaltsvermerk oder durch Haushaltsrecht festgesetzt wird, dass eine Ausgabe oder ein Aufwand übertragbar ist, so bedeutet dies, dass die Zahlung ganz oder teilweise auch über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geleistet werden kann. Damit bedeutet Übertragbarkeit eine Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung. Ohne Übertragbarkeit würden am Ende des Jahres die nicht verwendeten Mittel in den allgemeinen Haushaltsrest fließen, für ihre Verwendung müsste im nächsten Haushalt eine neue Ermächtigung erfolgen.

"Übertragbarkeit" nur zeitlich zu verstehen[Bearbeiten]

Wenn von der Übertragung von Mitteln gesprochen wird, ist damit immer das Verschieben in das nächste Haushaltsjahr gemeint. Können Mittel von einer Haushaltsstelle auf die andere verschoben werden, so wird das (einseitige oder gegenseitige) Deckungsfähigkeit genannt.

Gründe für Übertragbarkeit[Bearbeiten]

Mittel für übertragbar zu erklären kann überall dort sinnvoll sein, wo sich das Ende einer zeitlich begrenzten Maßnahme verzögern kann. Beispiel: Für eine bestimmte Maßnahme soll ein Werkvertrag vergeben werden. Wegen der Ausschreibung kann sich die Vergabe verzögern, womit sich das Ende der Maßnahme in das kommende Jahr verschiebt. Aufgrund der Übertragbarkeit kann die Maßnahme dennoch wie geplant vollständig durchgeführt werden. Auch projektbezogene Fördermittel werden daher häufig für übertragbar erklärt.

Die Übertragbarkeit kann eine sparsame Bewirtschaftung fördern. Die zeitliche Bindung schafft häufig einen Anreiz, Mittel im Haushaltsjahr zu verausgaben: zum einen, weil sie mit Jahresschluss verfallen; zum anderen, weil befürchtet wird, dass auch der Ansatz für das nächste Jahr gekürzt wird, wenn im laufenden Jahr weniger als geplant ausgegeben wurde. Dies führt zum "Dezemberfieber", dem die Übertragbarkeit entgegenwirken kann. Daher ist die Übertragbarkeit ein festes Element im Konzept der Budgetierung.

Übertragbarkeit kann zu Schattenhaushalt führen[Bearbeiten]

Die Übertragbarkeit insbesondere von Investitionsmitteln birgt andererseits die Gefahr der Intransparenz (Schattenhaushalt). Wenn in einem Haushalt Mittel für eine Investition vorgesehen sind, die Maßnahme aber im Haushaltsjahr nicht abgeschlossen oder vielleicht nicht einmal begonnen wird, so sind die Mittel hierfür nicht ausgegeben. Manche Kämmerer bilden auf diese Weise eine Reservekasse: Bereits veranschlagte Mittel stehen der Verwaltung weiterhin zur Verfügung, tauchen aber im neuen Haushalt nicht mehr auf und sind damit aus Sicht des Rates verbraucht. Wenn die Verwaltung ein anderes Projekt forcieren möchte, für das bisher keine Mittel zur Verfügung stehen, "findet" die Kämmerei die noch nicht verausgabten Mittel und schlägt vor, das zuvor beschlossene, aber nicht umgesetzte Projekt zu kippen, zu strecken oder zu verschieben.

Unterschiede Kameralistik/Doppik[Bearbeiten]

Im kameralistischen Haushaltsrecht erfordert die Übertragbarkeit bei konsumtiven Ausgaben / Aufwendungen zumeist, dass an der entsprechenden Haushaltsstelle ein Haushaltsvermerk (Übertragbarkeitsvermerk) angebracht wird. Investive Aufwendungen (im kameralistischen Haushalt: Ausgaben des Vermögenshaushalts) sind grundsätzlich übertragbar, da sich bei Investitionsprojekten häufig Verzögerungen ergeben. Für die Übertragung wird ein Haushaltsrest gebildet, der im nächsten Haushaltsjahr für den gleichen Zweck zur Verfügung steht.

Mit einer Zweckbindung ist meistens auch die Übertragbarkeit verbunden, um alle zweckgebundenen Mittel auch bei zeitlicher Verzögerung dem Zweck entsprechend verwenden zu können. Mittel, die Teil eines Budgets sind, sind generell (ganz oder teilweise) übertragbar.

Bestimmt ein Haushaltsvermerk die Übertragbarkeit, so spricht man von "gekorener Übertragbarkeit", im Gegensatz zur "geborenen Übertragbarkeit", die durch Haushaltsrecht vorgegeben ist.

Im doppischen Haushaltsrecht ist die Übertragbarkeit die Regel, hier ist ein Vermerk dann anzubringen, wenn die Übertragung ausgeschlossen werden soll.[1] Hier spricht man daher von Ermächtigungsübertragung, da einmal erteilte Ermächtigungen auch über das Haushaltsjahr hinaus fortwirken; Haushaltsreste werden nicht mehr gebildet. Allerdings ist in einigen Bundesländern vorgeschrieben, dem Haushalt eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen beizufügen, damit kein Schattenhaushalt entsteht.

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Schwarting, Der kommunale Haushalt, S. 330

Weblinks[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]