Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

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Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen; in der Kameralistik: Grundsätze der Einnahmebeschaffung) stellen vor allem eine Rangfolge auf, in der Erträge bzw. Einnahmen zur Deckung der Aufwendungen bzw. Ausgaben herangezogen werden können.

  • Abgaben erheben die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • Vorrangig sind die Aufwendungen / Ausgaben durch Sonstige Erträge / Sonstige Einnahmen zu decken. Dazu gehören z. B. Mieten, Pachten, Zuschüsse, Zuwendungen.
  • An zweiter Stelle stehen spezielle Entgelte, also Gebühren oder Beiträge, die zweckgebunden für die jeweilige kommunale Tätigkeit erhoben werden. Spezielle Entgelte sind allerdings nur zu erheben, soweit vertretbar und geboten; die Vorschrift bedeutet also nicht, dass Gebühren immer kostendeckend anzusetzen sind (beispielsweise können sie aus sozialen Gründen niedriger sein).
  • An dritter Stelle stehen die Steuern; daher wird in diesem Zusammenhang auch vom Grundsatz der Steuersubsidiarität gesprochen.
  • Kredite sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Die Grundsätze sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen formuliert und unterscheiden sich zwischen den Ländern in Details.

Siehe auch[Bearbeiten]