Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Aus KommunalWiki
Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen; in der Kameralistik: Grundsätze der Einnahmebeschaffung) stellen vor allem eine Rangfolge auf, in der Erträge bzw. Einnahmen zur Deckung der Aufwendungen bzw. Ausgaben herangezogen werden können.
- Abgaben erheben die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Vorrangig sind die Aufwendungen / Ausgaben durch Sonstige Erträge / Sonstige Einnahmen zu decken. Dazu gehören z. B. Mieten, Pachten, Zuschüsse, Zuwendungen.
- An zweiter Stelle stehen spezielle Entgelte, also Gebühren oder Beiträge, die zweckgebunden für die jeweilige kommunale Tätigkeit erhoben werden. Spezielle Entgelte sind allerdings nur zu erheben, soweit vertretbar und geboten; die Vorschrift bedeutet also nicht, dass Gebühren immer kostendeckend anzusetzen sind (beispielsweise können sie aus sozialen Gründen niedriger sein).
- An dritter Stelle stehen die Steuern; daher wird in diesem Zusammenhang auch vom Grundsatz der Steuersubsidiarität gesprochen.
- Kredite sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]
Die Grundsätze sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen formuliert und unterscheiden sich zwischen den Ländern in Details.
- Baden-Württemberg: § 78 Gemeindeordnung
- Bayern: Art. 62 Gemeindeordnung
- Brandenburg: § 64 Kommunalverfassung
- Hessen: § 93 Hessische Gemeindeordnung
- Mecklenburg-Vorpommern: § 44 Kommunalverfassung
- Niedersachsen: § 111 Kommunalverfassung
- Nordrhein-Westfalen: § 77 Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz: § 94 Gemeindeordnung
- Saarland: § 83 Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Sachsen: § 73 Gemeindeordnung
- Sachsen-Anhalt: § 99 Kommunalverfassung
- Schleswig-Holstein: § 76 Gemeindeordnung
- Thüringen: § 54 Kommunalordnung
Siehe auch[Bearbeiten]
- Haushaltsgrundsätze
- Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sowie Grundsätze der Einnahmebeschaffung im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung im Online-Lexikon des Bundes der Steuerzahler NiedersachsenNicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!