Stetige Aufgabenerfüllung
Zu den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen, die Kommunen in ihrer Haushaltswirtschaft (d. h. bei Aufstellung, Durchführung und Abschluss des Haushalts) beachten müssen, zählt der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung. Dieser Gundsatz ist in allen Gemeindeordnungen enthalten.
Inhalt und Bedeutung[Bearbeiten]
Die GO NRW formuliert diesen Grundsatz beispielsweise so:
- "Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist." (§ 75 (1) S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)
In den meisten Gemeindeordnungen findet sich diese Bestimmung wortgleich wieder. Die Bayerische Gemeindeordnung fügt hinzu: "Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden." Mecklenburg-Vorpommern verweist als einziges Bundesland zusätzlich auf die Generationengerechtigkeit.
Der Bezug auf die kommunalen Aufgaben erinnert daran, dass eine Kommune öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat und damit andere Ziele verfolgt als z. B. ein Privatunternehmen. Der Grundsatz bezieht sich auf alle, also auch die freiwilligen Aufgaben. "Stetig" heißt: dauerhaft und jederzeit, insbesondere auch in der weiteren Zukunft. Aus dem Grundsatz folgen daher verschiedene Einzelpflichten:
- Die Kommune muss sicherstellen, dass sie jederzeit zahlungsfähig ist (einige Gemeindeordnungen schreiben der Gemeinde explizit eine Liquiditätsplanung vor).
- Dafür muss sie u. a. eine Allgemeine Rücklage in einer Mindesthöhe (Mindestrücklage) vorhalten.
- Größere Projekte, insbesondere Investitionen dürfen weder durch ihre direkten Kosten noch durch ihre Folgekosten die Erfüllung der laufenden Aufgaben gefährden.
- Dementsprechend sind vor Beginn von Investitionsprojekten Wirtschaftlichkeitberechnungen, Kosten-Nutzen-Analysen u. a. zu erstellen.
- Ebensowenig dürfen Kredite aufgenommen werden, deren Zins- und Tilgungslasten den Haushalt so sehr einschränken, dass die Aufgabenerfüllung in der Zukunft gefährdet ist. In den kommunalrechtlichen Bestimmungen zur Kreditaufnahme ist häufig von der dauerhaften Leistungsfähigkeit die Rede, was als Konkretisierung des Grundsatzes der stetigen Aufgabenerfüllung gelesen werden kann.
Verhältnis zu anderen Haushaltsgrundsätzen[Bearbeiten]
Die Grundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung und der Wirtschaftlichkeit können in Konflikt geraten, wenn z. B. eine Investition oder Geldanlage besonders rentabel erscheint, aber zeitweilig die Liquidität gefährden könnte. Im Zweifel gilt der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung als höherrangig. Ebenso ist dieser nicht immer mit dem Grundsatz der Beachtung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu vereinbaren.
Kommunalaufsicht[Bearbeiten]
Der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung ist für die Kommunalaufsicht bei der Genehmigung eines Kommunalhaushalts oder von Haushaltsteilen wie der Kreditaufnahme von zentraler Bedeutung; wenn die Aufsicht die stetige Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sieht, kann sie die Genehmigung verweigern oder Auflagen erteilen. Andererseits kann gerade dieser Grundsatz das Verbot der Überschuldung aushebeln, weil die Gemeinde eben ihre Aufgaben auch dann erfüllen muss, wenn sie dies nur mit Krediten (zumeist Kassenkrediten) bewerkstelligen kann. Da insbesondere die kommunalen Einnahmen vielerorts weggebrochen sind und starken Schwankungen unterliegen, ist heutzutage die stetige Aufgabenerfüllung in vielen hundert Gemeinden gefährdet (siehe hierzu auch den Artikel Reiche Gesellschaft – arme Kommunen).
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]
- Baden-Württemberg: § 77 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung
- Bayern: Art. 61 Abs. 1 Gemeindeordnung
- Brandenburg: § 63 Abs. 1 Kommunalverfassung
- Hessen: § 92 Abs. 1 Gemeindeordnung
- Mecklenburg-Vorpommern: § 43 Abs. 1 Kommunalverfassung
- Niedersachsen: § 110 Abs. 1 Kommunalverfassung
- Nordrhein-Westfalen: § 75 Abs. 1 Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz: § 93 Abs. 1 Gemeindeordnung
- Saarland: § 82 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Sachsen: § 72 Abs. 1 Gemeindeordnung
- Sachsen-Anhalt: § 98 Abs. 1 Kommunalverfassung
- Schleswig-Holstein: § 75 Abs. 1 Gemeindeordnung
- Thüringen: § 53 Abs. 1 Kommunalordnung
Siehe auch[Bearbeiten]
Nicht zu verwechseln mit diesem Haushaltsgrundsatz ist das Stetigkeitsprinzip, das sich auf die Bewertungsgrundsätze bezieht.