Teilhaushaltsplan
Der doppische Haushaltsplan gliedert sich in Teilhaushaltspläne (auch: Teilpläne, Teilhaushalte). Entsprechend der parallelen Darstellung des Haushalts in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt gibt es Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne.
In der Kameralistik gliedert sich der Haushalt stattdessen in Einzelpläne und Unterabschnitte.
Systematik[Bearbeiten]
Die Systematik, nach der die Teilpläne gebildet werden, ist nur in wenigen Bundesländern strikt vorgegeben:
- In den meisten Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) können die Kommunen die Haushalte nach Produktbereichen (funktional) oder nach der Verwaltungsorganisation (institutionell), in Nordrhein-Westfalen funktional oder nach Verantwortungsbereichen entlang der Budgets gliedern. Bei funktionaler Gliederung können auch mehrere Produktbereiche in einem Teilhaushalt zusammengefasst, bei institutioneller können Produktbereiche auf verschiedene Teilhaushalte aufgeteilt werden.
- In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ist die funktonale Gliederung vorgegeben, die Teilhaushalte entsprechen den Produktbereichen (in Mecklenburg-Vorpommern können dabei mehrere Produktbereiche in einem Teilhaushalt zusammengefasst oder ein Produktbereich auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden).
- In Niedersachsen ist dagegen nur die Verwaltungsgliederung Grundlage für die Bildung von Teilhaushalten. Auch hier können mehrere Produktbereiche zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.
Zusammenhang mit Budgetierung[Bearbeiten]
Mit der Einführung der Doppik sollte auch die Budgetierung breiten Einzug in die kommunale Haushaltswirtschaft finden; doch auch hier gehen die Bundesländer unterschiedliche Wege:
- In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bildet ein Teilhaushalt ein oder mehrere Budgets (oft auch "Bewirtschaftungseinheit" genannt); in Sachsen kann auch ein Budget über mehrere Teilhaushalte gebildet werden.
- In Bayern soll, in Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen muss ein Teilhaushalt jeweils ein Budget bilden.
- In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind Budgets nicht verbindlich vorgegeben und erfordern - wie in der kameralistischen Haushaltswirtschaft - weiterhin einen Haushaltsvermerk. § 4 GemHVO NRW lässt sich aber so verstehen, dass in NRW bei Bildung von Budgets sich die Teilhaushalte an ihnen (und damit an den Verantwortungsbereichen) orientieren sollen.
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]
Die Bestimmungen zu den Teilhaushaltsplänen finden sich jeweils in den Gemeindehaushaltsverordnungen:
- Baden-Württemberg: § 4 GemHVO
- Bayern: § 4 KommHV-Doppik
- Brandenburg: §§ 6-8 KomHKV
- Hessen: § 4 GemHVO
- Mecklenburg-Vorpommern: § 4 GemHVO-Doppik
- Niedersachsen: § 4 GemHKVO
- Nordrhein-Westfalen: § 4 KomHVO
- Rheinland-Pfalz: § 4 GemHVO
- Saarland: § 4 KommHVO
- Sachsen: SächsKomHVO-Doppik
- Sachsen-Anhalt: § 4 GemHVO Doppik
- Schleswig-Holstein: § 4 GemHVO-Doppik
- Thüringen: ThürGemHV-Doppik
Literatur[Bearbeiten]
- Schwarting, Der kommunale Haushalt, S. 67 f.Nicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!